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Seit dem 01.01.2004 müssen alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Praxisgebühr von zehn Euro zahlen, wenn sie das erste Mal in einem Quartal einen Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten aufsuchen. Alle weiteren Behandlungen bei diesem Arzt im gleichen Quartal bleiben dann "praxisgebühren-frei". Im nächsten Quartal wird die Gebühr dann allerdings erneut fällig.
Gehen Sie nun im gleichen Quartal, in dem Sie bei einem Arzt bereits die Praxisgebühr entrichtet haben ohne Überweisung zu einem anderen Arzt, müssen Sie auch in dessen Praxis zehn Euro für die erste Behandlung bezahlen.
Der Besuch bei einem Arzt bleibt dann zuzahlungsfrei, wenn eine Überweisung für das laufende Quartal vorgelegt wird. Diese Überweisung muss allerdings in dem ausgestellten Quartal eingelöst werden, sonst wird die Praxisgebühr wieder fällig, da die Behandlung im neue Quartal liegt.
Bei Vorsorgeuntersuchungen entfällt die Praxisgebühr. Das gilt für:
- Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft,
- Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen,
- Krebsfrüherkennung bei Männern,
- Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr,
- Schutzimpfungen - insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe).
Zu den ärztlichen Leistungen der Vorsorge gehören allerdings nur die Befunderhebung (Anamnese), die Untersuchung nach den Vorgaben der entsprechenden Richtlinien, die Mitteilung der erhobenen Befunde sowie die entsprechende Beratung der Patienten. Wenn aufgrund des Befundes weitere Diagnostik oder Therapiemaßnahmen notwendig werden handelt es sich nicht mehr um eine Vorsorge und es muss eine Praxisgebühr erhoben werden.
Die Praxisgebühr ist direkt in der Arztpraxis zu bezahlt. Verweigert ein Patient die Gebühr, kann der Arzt die Behandlung ablehnen, solange es sich nicht um einen Notfall handelt.
Die Kassen wollen Sie gerne glauben machen, dass die Praxisgebühr zum ärztlichen Einkommen zählt. Sie ist aber praktisch nur ein Abschlag, den der Arzt vorab erhält und wird mit den Honoraren verrechnet, die er von der Krankenkasse bekommt. Zieht der Arzt die Praxisgebühr also nicht direkt vom Patienten ein, wird sie ihm trotzdem von seinem Honorar für die Behandlung des Patienten abgezogen, er zahlt sie also dann aus eigener Tasche.
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